Beide Kinder sollten ihr eigenes Zimmer haben, wo sie sich zurückziehen könnten. Es sei daher nicht von einem 3-Personen-, sondern 4-Personen-Haushalt auszugehen. a) Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, umfasst die Familie unbestrittenermassen drei Personen, die Beschwerdeführerin und zwei Kinder im Alter von 8 bzw. 10 Jahren. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern ist es nicht zulässig, die Familiengemeinschaft als 4-Personen-Haushalt zu behandeln. Eine allfällige Notwendigkeit, dass jedes Kind über sein eigenes Zimmer verfügen muss, wie behauptet wird, ist über die Wohnungs- und nicht die Haushaltgrösse zu regeln.