Auch das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich keinen Anlass, von den erwähnten Mietzinsrichtlinien abzuweichen, es sei denn, es bestünden im Falle der Beschwerdeführerin besondere Verhältnisse. Es ist daher zu prüfen, ob anstelle der begrenzten Wohnungskosten von Fr. 1200.- für einen 3-Personen-Haushalt der effektive Mietzins von Fr. 1630.- zu berücksichtigen ist, was nach den Vorgaben der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Z dem Betrag für einen Haushalt mit 5-6 Personen entsprechen würde.