Im gleichen Sinn umschreibt § 2 SHG den Zweck der Sozialhilfe; diese bezweckt, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Diese kantonale Gesetzesbestimmung räumt keinen weitergehenden Anspruch ein als Art. 12 BV. Das von der Bundesverfassung garantierte Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 130 I 75 Erw. 4.1 mit Hinweisen).