| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A wohnt seit 1. Juli 2004 mit ihren beiden Kindern B, geboren 1995, und C, geboren 1997, in einer 41?2-Zimmer-Wohnung in Z. Die Gemeinde Z richtet ihr seit 1. August 2004 wirtschaftliche Sozialhilfe aus. Bei der Ermittlung des Existenzminimums ging die Sozialbehörde vom Grundbedarf I und II sowie Wohnungskosten von Fr. 1200.- aus und rechnete ihr u.a. die Entschädigung von Fr. 325.-/Monat für die Hauswarttätigkeit als Einkommen an. Laut Mietvertrag beträgt der effektive Mietzins Fr. 1630.-, einschliesslich Nebenkosten von Fr. 230.-.