{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-110-2_2005-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2643", "Checksum": "06773f61e800e8bcadd82685a67a28f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 110_2", "2005 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2005 A 05 110_2 (2005 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 2 und 30 SHG; Art. 12 BV. Berechnung der Sozialhilfe; anrechenbare Wohnkosten. Zumutbarkeit des Wohnungswechsels in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung. Kürzung der effektiven Wohnkosten auf den Mietzins gemäss Richtlinien. Keine Anrechnung der Hauswartsentschädigung an die effektiven Mietkosten. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:04", "Checksum": "ddc425b1eee67370395c08bc681b785e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2005 A 05 110_2 (2005 II Nr. 13)\nRegeste:\n§§ 2 und 30 SHG; Art. 12 BV. Berechnung der Sozialhilfe; anrechenbare Wohnkosten. Zumutbarkeit des Wohnungswechsels in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung. Kürzung der effektiven Wohnkosten auf den Mietzins gemäss Richtlinien. Keine Anrechnung der Hauswartsentschädigung an die effektiven Mietkosten. | Sozialhilfe\n\n beanstanden. Die Hauswartentschädigung stellt klarerweise Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 5 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dar (Abs. 1); als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Abs. 2). Gilt die Hauswartentschädigung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, hat es das Sozialamt auch richtigerweise unter der Position Einnahmen aufgeführt. Denn bei der Bemessung der finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen. An dieser rechtlichen Qualifikation der Abwartsentschädigung ändert nichts, dass diese unter den Vertragsparteien mit dem Mietzins verrechnet wird. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend bemerkt wird, ist es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zulässig, die Hauswartentschädigung dem Mietzins zuzuordnen. Ihrem Begehren, es sei unter Anrechnung der Hauswartentschädigung von einem \"reduzierten Mietzins\" von Fr. 1305.- auszugehen, kann demnach nicht entsprochen werden. Der zusammengefasste Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer A 05 110 zu finden. |"}