{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-110-2_2005-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2643", "Checksum": "06773f61e800e8bcadd82685a67a28f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 110_2", "2005 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2005 A 05 110_2 (2005 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 2 und 30 SHG; Art. 12 BV. Berechnung der Sozialhilfe; anrechenbare Wohnkosten. Zumutbarkeit des Wohnungswechsels in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung. 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Das von der Bundesverfassung garantierte Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 130 I 75 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Es versteht sich von selbst, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person unmittelbar gestützt auf das so verstandene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat. Vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrages ist grundsätzlich kantonales Recht massgeblich (zum Ganzen: BG-Urteil vom 3.6.2005 Erw. 2.2 [2P.143/2005], mit Hinweis auf BG-Urteil vom 7.9.2004 Erw. 3.1 [2P.207/2004]). Von daher dürfen also die Gemeinden im Rahmen von Mietzinsrichtlinien Kostenlimiten für die beim sozialen Existenzminimum anzurechnenden Wohnungskosten festlegen. b) Inwiefern die veröffentlichten Mietzinsrichtlinien der Sozialdirektion Z in ihrer Gesamtheit mit Art. 12 BV und § 30 SHG nicht vereinbar wären, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Der Gemeinderat wie auch das Departement sind für ihren Entscheid richtigerweise von diesen Grundsätzen ausgegangen. Auch das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich keinen Anlass, von den erwähnten Mietzinsrichtlinien abzuweichen, es sei denn, es bestünden im Falle der Beschwerdeführerin besondere Verhältnisse. Es ist daher zu prüfen, ob anstelle der begrenzten Wohnungskosten von Fr. 1200.- für einen 3-Personen-Haushalt der effektive Mietzins von Fr. 1630.- zu berücksichtigen ist, was nach den Vorgaben der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Z dem Betrag für einen Haushalt mit 5-6 Personen entsprechen würde. 5. - Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung der vollumfänglichen Anrechnung des Mietzinses vor, sie sei wegen ihrer Kinder, die an einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) bzw. an einem psychoorganischen Syndrom (POS) litten, auf eine 41?2-Zimmer-Wohnung angewiesen. Beide Kinder sollten ihr eigenes Zimmer haben, wo sie sich zurückziehen könnten. Es sei daher nicht von einem 3-Personen-, sondern 4-Personen-Haushalt auszugehen. a) Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, umfasst die Familie unbestrittenermassen drei Personen, die Beschwerdeführerin und zwei Kinder im Alter von 8 bzw. 10 Jahren. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern ist es nicht zulässig, die Familiengemeinschaft als 4-Personen-Haushalt zu behandeln. Eine allfällige Notwendigkeit, dass jedes Kind über sein eigenes Zimmer verfügen muss, wie behauptet wird, ist über die Wohnungs- und nicht die Haushaltgrösse zu regeln. Alles andere wäre systemfremd und weder mit Sinn noch Zweck der Nothilfe nach Art. 12 BV bzw. § 2 SHG (vgl. Erw. 4a vorstehend) in Einklang zu bringen. b) Was die Wohnungsgrösse anbelangt (...) wird der Beschwerdeführerin nicht explizit abgesprochen, eine 41?2-Zimmer-Wohnung zu belegen. Tatsache ist aber, dass in der Gemeinde Z auch 41?2-Zimmer-Wohnungen in der Preiskategorie von ca. Fr. 1200.- zur Verfügung stehen. Gegen diese Feststellungen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, und das Gericht hat keinen Grund, die Angaben der Gemeindebehörden, die mit den Wohnverhältnissen in Z bestens vertraut sind, in Zweifel zu ziehen. (...) Die Beschwerdeführerin hat somit die Möglichkeit, in der Gemeinde Z nach einer günstigeren Wohnung im Preissegment gemäss Mietzinsrichtlinien Ausschau zu halten, und es besteht auch die begründete Aussicht, solchen Wohnraum zu finden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei der effektive Mietzins von Fr. 1630.- zu berücksichtigen, weil sie wegen der besonderen Auffälligkeiten ihrer beiden Söhne eine 41?2-Zimmer-Wohnung benötige, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist nicht zu hören. c) Dass der Familie ein Umzug innerhalb der jetzigen Wohnsitzgemeinde zumutbar ist, kann nicht im Ernst bezweifelt werden. Die Beschwerdeführerin ist selber von Y, Kanton Nidwalden, nach Z zugezogen. Sie ist, wie aus der erwähnten Stellungnahme des Gemeinderates hervorgeht, in Z aufgewachsen und war folglich auch mit den Wohnverhältnissen in dieser Gemeinde vertraut. Inwiefern ihre Eltern Betreuungsaufgaben betreffend ihre Kinder nicht wahrnehmen könnten, wenn sie in einem anderen Quartier in Z wohnt, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Gemeinde Z verkehrstechnisch gut erschlossen ist. (...) 6. - Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin, die Abwartsentschädigung als \"Mithilfe zur Senkung der Wohnkosten (...) anzuerkennen und als Wohnkosteneigenleistung zu sehen; entweder direkt als Mietzinssenkung oder indirekt als Arbeitsleistung\". Am 17. Mai 2004 schloss die Beschwerdeführerin mit dem Vermieter D einen Arbeitsvertrag für Hauswartdienste im [von ihr bewohnten] Mehrfamilienhaus (...) ab. Dabei wurde ein Bruttosalär im Monat von Fr. 325.- vereinbart; die Entschädigung wird mit dem Mietzins verrechnet. Die Sozialbehörde hat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe unter den \"Ausgaben pro Monat\" als Miete Fr. 1200.- und unter \"Einnahmen pro Monat\" als Lohn (Hauswart) den Betrag von Fr. 325.- berücksichtigt. Dies ist völlig korrekt und nicht zu"}