{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-110-2_2005-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2643", "Checksum": "06773f61e800e8bcadd82685a67a28f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 110_2", "2005 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2005 A 05 110_2 (2005 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 2 und 30 SHG; Art. 12 BV. Berechnung der Sozialhilfe; anrechenbare Wohnkosten. Zumutbarkeit des Wohnungswechsels in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung. Kürzung der effektiven Wohnkosten auf den Mietzins gemäss Richtlinien. Keine Anrechnung der Hauswartsentschädigung an die effektiven Mietkosten. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:04", "Checksum": "ddc425b1eee67370395c08bc681b785e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2005 A 05 110_2 (2005 II Nr. 13)\nRegeste:\n§§ 2 und 30 SHG; Art. 12 BV. Berechnung der Sozialhilfe; anrechenbare Wohnkosten. Zumutbarkeit des Wohnungswechsels in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung. Kürzung der effektiven Wohnkosten auf den Mietzins gemäss Richtlinien. Keine Anrechnung der Hauswartsentschädigung an die effektiven Mietkosten. | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | A wohnt seit 1. Juli 2004 mit ihren beiden Kindern B, geboren 1995, und C, geboren 1997, in einer 41?2-Zimmer-Wohnung in Z. Die Gemeinde Z richtet ihr seit 1. August 2004 wirtschaftliche Sozialhilfe aus. Bei der Ermittlung des Existenzminimums ging die Sozialbehörde vom Grundbedarf I und II sowie Wohnungskosten von Fr. 1200.- aus und rechnete ihr u.a. die Entschädigung von Fr. 325.-/Monat für die Hauswarttätigkeit als Einkommen an. Laut Mietvertrag beträgt der effektive Mietzins Fr. 1630.-, einschliesslich Nebenkosten von Fr. 230.-. Mit Entscheid vom 27. Juli 2004 teilte das Sozialamt A mit, dass der Mietzins von Fr. 1630.- im Monat über dem Betrag von Fr. 1200.- gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Z liege. Der höhere Mietzins werde daher nur befristet, längstens bis zum 31. Januar 2005 übernommen. Auf die Dauer könne die Differenz zur effektiven Miete von Fr. 430.- nicht zu Lasten der Sozialhilfe finanziert werden. Das Sozialamt der Gemeinde Z forderte deshalb A auf, die Wohnung zu kündigen und eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen. Nach abgewiesener Einsprache und Verwaltungsbeschwerde gelangte A an das Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 3. - a) Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat nach § 28 SHG, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des ZUG nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann (Abs. 1). Bevorschusste Unterhaltsbeiträge und Mutterschaftsbeihilfen sind anzurechnen (Abs. 2). § 30 SHG bestimmt den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Danach deckt sie das soziale Existenzminimum ab (Abs. 1), wobei für die Bemessung dieses Existenzminimums die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitend sind. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (Abs. 2). Grundsätzlich richtet sich somit die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien, wobei ein Grundprinzip der Sozialhilfe gerade darin besteht, dass sie dem individuellen Fall angepasst ist und den aktuellen Bedarf deckt (Ruder, Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 2003, S. 22, Coullery, Das Recht auf Sozialhilfe, Bern 1993, S. 74f.). Dementsprechend handelt es sich bei diesen Empfehlungen denn auch um Richtlinien, von denen bei besonderen Umständen abgewichen werden kann. (...) b) Gemäss Ziff. A.6 SKOS-Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung zusammen. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Diese sind im Umfang der empfohlenen Beträge bzw. der effektiven Kosten anzurechnen. Über die materielle Grundsicherung wird nicht nur das verfassungsmässige Recht auf eine menschenwürdige Existenz eingelöst, sondern auch der in der Schweiz übliche Unterstützungsstandard gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen bestimmt (Ziff. B.1 SKOS-Richtlinien, auch zum Folgenden). Die materielle Grundsicherung umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (nach Grösse des Haushaltes abgestuft; vgl. Äquivalenzskala; Ziff. B.2.2. SKOS-Richtlinien), die Wohnkosten (einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten) sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Als Wohnkosten sind anzurechnen der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt, sowie die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. (...) c) Das Kantonale Sozialamt und der SVL Sozialvorsteher-Verband Kanton Luzern haben gemeinsam das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe (Handbuch zur Sozialhilfe, 2005, 2.Aufl.) herausgegeben. Dieses Handbuch will zu einer einheitlichen Anwendung der SKOS-Richtlinien für die Bemessung von wirtschaftlicher Sozialhilfe im Kanton Luzern beitragen. Um eine rechtsgleiche Behandlung von Sozialhilfebezügern sicherzustellen, soll das Gemeindesozialamt veranlassen, dass die Sozialbehörde Richtlinien erlässt, aus welchen hervorgeht, bis zu welcher Höhe die Wohnungsmieten zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden, wobei solche Richtlinien auf regionaler Ebene aufeinander abzustimmen sind. Bei Neuaufnahme bzw. erstmaliger Beanspruchung von wirtschaftlicher Sozialhilfe werden Mieten, welche die genehmigten Richtlinien überschreiten, vorerst toleriert. Die gesuchstellende Person ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass die gegenwärtige Miete die in den Richtlinien festgelegte Kostenlimite überschreitet und nicht zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden kann (Handbuch zur Sozialhilfe, S. 5, Kapitel B.3.1). (...) 4. - a) Umstritten ist vorliegend, in welchem Umfang einer unterstützungsbedürftigen Person Sozialhilfe für Wohnungskosten zu gewähren ist. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin nicht, dass die vorgenommene diesbezügliche Beschränkung bzw. die Aufforderung, nach einer günstigeren Wohnung zu suchen, gegen Art. 12 BV verstösst. Art. 12 BV gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Im gleichen Sinn umschreibt § 2 SHG den Zweck der Sozialhilfe; diese bezweckt, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder"}