Tut sie dies dennoch, kann es sich lediglich um freiwillige Beträge handeln. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch für die Sozialhilfe beanspruchende Person nicht, weshalb das Gericht keine Veranlassung hat, dem Gemeinderat entsprechende Anweisungen zu erteilen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt wird. So kann ihr schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn sie verlangt, bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe rückwirkend anstelle des vom Sozialamt reduzierten Mietzinses den effektiven Mietzins von Fr. 1'630.-- einzusetzen. Die diesbezügliche Bemessung vom 26. Juli 2004 ist nicht zu beanstanden. |