Wie aus dem Entscheid des Departements hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin trotz der Weisung des Sozialamtes weder einen Ersatzmieter gesucht noch sich um günstigere Wohnungen beworben. In der Beschwerde wird nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass intensiv und erfolglos nach einer geeigneten Wohnung geforscht worden wäre. Insoweit die Beschwerdeführerin trotz der Anordnung des Sozialamtes sich nicht darum kümmerte, innert angemessener Frist nach günstigerem Wohnraum zu suchen, hat sie sich dadurch nicht nur weisungswidrig verhalten, sondern vermag sie daraus keine Ansprüche auf rückwirkende Bezahlung des vollen Mietzinses abzuleiten.