Der Betrag von Fr. 1'200.-- figuriert denn auch als Ausgabe in der Bemessung der Sozialhilfe vom 26. Juli 2004 und ist nach den vorstehenden Erwägungen korrekt. Zum Differenzbetrag von Fr. 430.-- ist zu sagen, dass das Sozialamt Z im Primärentscheid vom 27. Juli 2004 sich bereit erklärt hatte, den effektiven Zins für eine befristete Zeit, längstens bis zum 31. Januar 2005 zu übernehmen. Diese befristete Übernahme des höheren Mietzinses war allerdings an die ausdrückliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin geknüpft, ihre jetzige Wohnung zu kündigen und eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende günstigere Wohnung zu suchen.