Ihrem Begehren, es sei unter Anrechnung der Hauswartentschädigung von einem "reduzierten Mietzins" von Fr. 1'305.-- auszugehen, kann demnach nicht entsprochen werden. 7.- Schliesslich wird in der Beschwerde beantragt, der Gemeinderat sei anzuweisen, die Mietkosten von Fr. 1'200.-- vorläufig weiterhin auszurichten, ebenso rückwirkend die Differenz der Mietkosten für August 2004 bis und mit Januar 2005 von monatlich je Fr. 430.--.