die Entschädigung wird mit dem Mietzins verrechnet. Die Sozialbehörde hat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe unter den "Ausgaben pro Monat" als Miete Fr. 1'200.-- und unter "Einnahmen pro Monat" als Lohn (Hauswart) den Betrag von Fr. 325.-- berücksichtigt. Dies ist völlig korrekt und nicht zu beanstanden. Die Hauswartentschädigung stellt klarerweise Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 5 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dar (Abs. 1); als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Abs. 2).