6.- Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin, die Abwartsentschädigung als "Mithilfe zur Senkung der Wohnkosten (...) anzuerkennen und als Wohnkosteneigenleistung zu sehen; entweder direkt als Mietzinssenkung oder indirekt als Arbeitsleistung". Am 17. Mai 2004 schloss die Beschwerdeführerin mit dem Vermieter D einen Arbeitsvertrag für Hauswartdienste [im von ihr bewohnten] Mehrfamilienhaus (¿) ab. Dabei wurde ein Bruttosalär im Monat von Fr. 325.-- vereinbart; die Entschädigung wird mit dem Mietzins verrechnet.