Andernfalls kann das Sozialamt Z nicht zur Übernahme des vertraglichen Mietzinses von Fr. 1'630.-- verpflichtet werden, sondern ist vielmehr berechtigt, die Wohnungskosten zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe auf den für einen 3-Personen-Haushalt üblichen Betrag von Fr. 1'200.-- zu beschränken, wie dieser in den Richtlinien der Wohnsitzgemeinde festgelegt ist. Besondere Gründe, die ein Abweichen von diesen Mietzinsrichtlinien für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe rechtfertigten, liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. 6.-