Inwiefern dieses Vorgehen Anlass zur Kritik gibt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ihr die öffentliche Sozialhilfe auf Jahre hinaus einen überhöhten Mietzins bezahlt. Andernfalls kann das Sozialamt Z nicht zur Übernahme des vertraglichen Mietzinses von Fr. 1'630.-- verpflichtet werden, sondern ist vielmehr berechtigt, die Wohnungskosten zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe auf den für einen 3-Personen-Haushalt üblichen Betrag von Fr. 1'200.-- zu beschränken, wie dieser in den Richtlinien der Wohnsitzgemeinde festgelegt ist.