Hinzu kommt, dass sie sich mehrmals beim Sozialamt der Gemeinde Z nach den Grundlagen der Sozialhilfe und den Mietzinsen erkundigt hatte. Das Sozialamt Z hat sodann anlässlich der erstmaligen Prüfung ihres Gesuches um wirtschaftliche Sozialhilfe sofort reagiert und die Beschwerdeführerin mit dem hier strittigen Weisungsentscheid vom 27. Juli 2004 umgehend darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine günstigere Wohnung zu suchen hat und dass als Wohnungskosten nur der reduzierte Betrag von Fr. 1'200.-- laut Mietzinsrichtlinien spätestens ab 1. Februar 2005 berücksichtigt werden könne. Inwiefern dieses Vorgehen Anlass zur Kritik gibt, ist nicht ersichtlich.