Die Beschwerdeführerin hat diesen Vertrag im Wissen darum, dass sie auch in der neuen Wohnsitzgemeinde wird öffentliche Sozialhilfe beanspruchen müssen, und unbekümmert um im Mietwesen marktkonforme Bedingungen unterzeichnet. Die Berufung auf Treu und Glauben geht fehl, hat doch die Gemeinde Z von der Unterstützungsbedürftigkeit der Familie erst mit Schreiben des Sozialdienstes Y vom 27. Mai 2004 Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführern den neuen Mietvertrag schon lange abgeschlossen. Hinzu kommt, dass sie sich mehrmals beim Sozialamt der Gemeinde Z nach den Grundlagen der Sozialhilfe und den Mietzinsen erkundigt hatte.