Der Mietvertrag datiert vom 26. März 2004, wobei in Abweichung von den üblichen Konditionen gemäss Formular eine feste Dauer von fünf Jahren (erstmals kündbar per 30.6.2009), danach eine längere Kündigungsfrist von 6 Monaten (anstatt 3 Monate) und als Kündigungstermin bloss der 30. Juni (anstatt 31. März, 30. Juni und 30. September) vereinbart wurde. Mit dem Gemeinderat und dem Departement ist festzuhalten, dass dies völlig unübliche Mietvertragskonditionen sind. Die Beschwerdeführerin hat diesen Vertrag im Wissen darum, dass sie auch in der neuen Wohnsitzgemeinde wird öffentliche Sozialhilfe beanspruchen müssen, und unbekümmert um im Mietwesen marktkonforme Bedingungen unterzeichnet.