Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Weisung des Sozialamtes Z an die Beschwerdeführerin, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist daher nicht zu beanstanden. Dagegen spricht unter dem Aspekt der Sozialhilfe auch der Umstand nicht, dass ein langfristiger Mietvertrag besteht. Der Mietvertrag datiert vom 26. März 2004, wobei in Abweichung von den üblichen Konditionen gemäss Formular eine feste Dauer von fünf Jahren (erstmals kündbar per 30.6.2009), danach eine längere Kündigungsfrist von 6 Monaten (anstatt 3 Monate) und als Kündigungstermin bloss der 30. Juni (anstatt 31. März, 30. Juni und 30. September) vereinbart wurde.