Dies um so weniger, als der Gemeinderat mit seiner Stellungnahme vom 22. September 2004 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren einen Internetauszug zu den Akten legte, wonach im Quartier (¿) zwei 4 ½-Zimmer-Wohnungen für Fr. 1'200.-- bzw. Fr. 1'170.--, die eine als schöne Wohnung, die andere als neu renoviert beschrieben, angeboten waren; ferner war eine 3 ½-Zimmer-Wohnung an der X-strasse zu Fr. 1'090.-- zu mieten. Die Beschwerdeführerin hat somit die Möglichkeit, in der Gemeinde Z nach einer günstigeren Wohnung im Preissegment gemäss Mietzinsrichtlinien Ausschau zu halten, und es besteht auch die begründete Aussicht, solchen Wohnraum zu finden.