Tatsache ist aber, dass in der Gemeinde Z auch 4 ½-Zimmer-Wohnungen in der Preiskategorie von ca. Fr. 1'200.-- zur Verfügung stehen. Gegen diese Feststellungen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht und das Gericht hat keinen Grund, die Angaben der Gemeindebehörden, die mit den Wohnverhältnissen in Z bestens vertraut sind, in Zweifel zu ziehen. Dies um so weniger, als der Gemeinderat mit seiner Stellungnahme vom 22. September 2004 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren einen Internetauszug zu den Akten legte, wonach im Quartier (¿) zwei 4 ½-Zimmer-Wohnungen für Fr. 1'200.-- bzw. Fr. 1'170.--, die eine als schöne Wohnung, die andere als neu renoviert beschrieben, angeboten waren;