4a vorstehend) in Einklang zu bringen. b) Was die Wohnungsgrösse anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Departements in Erw. 2b des angefochtenen Entscheides verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Wie daraus hervorgeht, wird der Beschwerdeführerin nicht explizit abgesprochen, eine 4 ½-Zimmer-Wohnung zu belegen. Tatsache ist aber, dass in der Gemeinde Z auch 4 ½-Zimmer-Wohnungen in der Preiskategorie von ca. Fr. 1'200.-- zur Verfügung stehen.