Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, umfasst die Familie unbestrittenermassen drei Personen, die Beschwerdeführerin und zwei Kinder im Alter von 8 bzw. 10 Jahren. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern ist es nicht zulässig, die Familiengemeinschaft als 4-Personenhaushalt zu behandeln. Eine allfällige Notwendigkeit, dass jedes Kind über sein eigenes Zimmer verfügen muss, wie behauptet wird, ist über die Wohnungs- und nicht die Haushaltgrösse zu regeln. Alles andere wäre systemfremd und weder mit Sinn noch Zweck der Nothilfe nach Art. 12 BV bzw. § 2 SHG (vgl. Erw. 4a vorstehend) in Einklang zu bringen.