5.- Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung der vollumfänglichen Anrechnung des Mietzinses vor, sie sei wegen ihrer Kinder, die an einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) bzw. an einem psychoorganischen Syndrom (POS) litten, auf eine 4 ½-Zimmer-Wohnung angewiesen. Beide Kinder sollten ihr eigenes Zimmer haben, wo sie sich zurückziehen könnten. Es sei daher nicht von einem 3-Personen-, sondern 4-Personen-Haushalt auszugehen. a) Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, umfasst die Familie unbestrittenermassen drei Personen, die Beschwerdeführerin und zwei Kinder im Alter von 8 bzw. 10 Jahren.