12 BV und § 30 SHG nicht vereinbar wären, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Der Gemeinderat wie auch das Departement sind für ihren Entscheid richtigerweise von diesen Grundsätzen ausgegangen. Auch das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich keinen Anlass, von den erwähnten Mietzinsrichtlinien abzuweichen, es sei denn, es bestünden im Falle der Beschwerdeführerin besondere Verhältnisse.