Für die Festlegung dieses Betrages ist grundsätzlich kantonales Recht massgeblich (zum Ganzen: BG-Urteil vom 3.6.2005 Erw. 2.2 [2P.143/2005], mit Hinweis auf BG-Urteil vom 7.9.2004 Erw. 3.1, [2P.207/2004]). Von daher dürfen also die Gemeinden im Rahmen von Mietzinsrichtlinien Kostenlimiten für die beim sozialen Existenzminimum anzurechnenden Wohnungskosten festlegen. b) Inwiefern die veröffentlichten Mietzinsrichtlinien der Sozialdirektion Z in ihrer Gesamtheit mit Art. 12 BV und § 30 SHG nicht vereinbar wären, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten.