erstmaliger Beanspruchung von wirtschaftlicher Sozialhilfe werden Mieten, welche die genehmigten Richtlinien überschreiten, vorerst toleriert. Die gesuchstellende Person ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass die gegenwärtige Miete die in den Richtlinien festgelegte Kostenlimite überschreitet und nicht zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden kann (Handbuch zur Sozialhilfe, S. 5, Kapitel B.3.1). Zur Konkretisierung der erwähnten Vorgaben hinsichtlich der Wohnungskosten für Sozialhilfeempfänger hat die Sozialdirektion der Gemeinde Z sog. Mietzinsrichtlinien erlassen, die auch (¿) veröffentlicht sind. Gemäss diesen Mietzinsrichtlinien gelten in der Gemeinde Z folgende Mietzinse: