Gemäss Ziff. A.8 SKOS-Richtlinien sind Leistungskürzungen zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung besteht, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. c) Das Kantonale Sozialamt und der SVL Sozialvorsteher-Verband Kanton Luzern haben gemeinsam das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe (Handbuch zur Sozialhilfe, 2005, 2. Aufl.) herausgegeben. Dieses Handbuch will zu einer einheitlichen Anwendung der SKOS-Richtlinien für die Bemessung von wirtschaftlicher Sozialhilfe im Kanton Luzern beitragen.