Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat nach § 28 SHG, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann (Abs. 1). Bevorschusste Unterhaltsbeiträge und Mutterschaftsbeihilfen sind anzurechnen (Abs. 2). § 30 SHG bestimmt den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe.