§ 152 bzw. e.c. § 156 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). Daraus ergibt sich, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Beschwerdeführerin einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 152 lit. a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit. b VRG), geltend machen kann. 3.- a) Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat nach § 28 SHG, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG;