Z richtet ihr seit 1. August 2004 wirtschaftliche Sozialhilfe aus. Bei der Ermittlung des Existenzminimums ging die Sozialbehörde vom Grundbedarf I und II sowie Wohnungskosten von Fr. 1'200.-- aus und rechnete ihr u.a. die Entschädigung von Fr. 325.--/Monat für die Hauswarttätigkeit als Einkommen an. Laut Mietvertrag beträgt der effektive Mietzins Fr. 1'630.--, einschliesslich Nebenkosten von Fr. 230.--. Mit Entscheid vom 27. Juli 2004 teilte das Sozialamt A mit, dass der Mietzins von Fr. 1'630.-- im Monat über dem Betrag von Fr. 1'200.-- gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Z liege. Der höhere Mietzins werde daher nur befristet, längstens bis zum 31. Januar 2005 übernommen.