{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-110-1_2005-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2500", "Checksum": "e6bf59a8bfccd3eba50b3ab02a39a665"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 110_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2005 A 05 110_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zumutbarkeit des Wohnungswechsels in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung. 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Die Hauswartentschädigung stellt klarerweise Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 5 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dar (Abs. 1); als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Abs. 2). Gilt die Hauswartentschädigung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, hat es das Sozialamt auch richtigerweise unter der Position Einnahmen aufgeführt. Denn bei der Bemessung der finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen. An dieser rechtlichen Qualifikation der Abwartsentschädigung ändert nichts, dass diese unter den Vertragsparteien mit dem Mietzins verrechnet wird. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend bemerkt wird, ist es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zulässig, die Hauswartentschädigung dem Mietzins zuzuordnen. Ihrem Begehren, es sei unter Anrechnung der Hauswartentschädigung von einem \"reduzierten Mietzins\" von Fr. 1'305.-- auszugehen, kann demnach nicht entsprochen werden. 7.- Schliesslich wird in der Beschwerde beantragt, der Gemeinderat sei anzuweisen, die Mietkosten von Fr. 1'200.-- vorläufig weiterhin auszurichten, ebenso rückwirkend die Differenz der Mietkosten für August 2004 bis und mit Januar 2005 von monatlich je Fr. 430.--. Was die Auszahlung von Fr. 1'200.-- betrifft, ist anzumerken, dass das Sozialamt Z gemäss Kontoauszug vom 5. September 2005 diesen Betrag auch nach Januar 2005 weiterhin auszahlte, indem es bisher Wohnungskosten von insgesamt Fr. 16'800.-- zu Lasten der Sozialhilfe übernommen hat, was genau dem monatlichen Mietzins gemäss Richtlinien entspricht (14 x Fr. 1'200.--). Der Betrag von Fr. 1'200.-- figuriert denn auch als Ausgabe in der Bemessung der Sozialhilfe vom 26. Juli 2004 und ist nach den vorstehenden Erwägungen korrekt. Zum Differenzbetrag von Fr. 430.-- ist zu sagen, dass das Sozialamt Z im Primärentscheid vom 27. Juli 2004 sich bereit erklärt hatte, den effektiven Zins für eine befristete Zeit, längstens bis zum 31. Januar 2005 zu übernehmen. Diese befristete Übernahme des höheren Mietzinses war allerdings an die ausdrückliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin geknüpft, ihre jetzige Wohnung zu kündigen und eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende günstigere Wohnung zu suchen. Mit der Kostenübernahme des vollen Mietzinses für längstens 6 Monate wurde der Beschwerdeführerin eine angemessene Zeit eingeräumt, um eine günstigere Wohnung zu suchen. Wie aus dem Entscheid des Departements hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin trotz der Weisung des Sozialamtes weder einen Ersatzmieter gesucht noch sich um günstigere Wohnungen beworben. In der Beschwerde wird nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass intensiv und erfolglos nach einer geeigneten Wohnung geforscht worden wäre. Insoweit die Beschwerdeführerin trotz der Anordnung des Sozialamtes sich nicht darum kümmerte, innert angemessener Frist nach günstigerem Wohnraum zu suchen, hat sie sich dadurch nicht nur weisungswidrig verhalten, sondern vermag sie daraus keine Ansprüche auf rückwirkende Bezahlung des vollen Mietzinses abzuleiten. Insbesondere ist die Sozialbehörde nicht verpflichtet, höhere Wohnungskosten als die Mietzinsen gemäss ihren Mietzinsrichtlinien zu akzeptieren, ausser es lägen im konkreten Einzelfall besondere persönliche Umstände vor, was - wie bereits dargetan - auf die Beschwerdeführerin jedoch nicht zutrifft. Tut sie dies dennoch, kann es sich lediglich um freiwillige Beträge handeln. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch für die Sozialhilfe beanspruchende Person nicht, weshalb das Gericht keine Veranlassung hat, dem Gemeinderat entsprechende Anweisungen zu erteilen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt wird. So kann ihr schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn sie verlangt, bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe rückwirkend anstelle des vom Sozialamt reduzierten Mietzinses den effektiven Mietzins von Fr. 1'630.-- einzusetzen. Die diesbezügliche Bemessung vom 26. Juli 2004 ist nicht zu beanstanden. |"}