{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-110-1_2005-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2500", "Checksum": "e6bf59a8bfccd3eba50b3ab02a39a665"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 110_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2005 A 05 110_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zumutbarkeit des Wohnungswechsels in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung. 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Wie daraus hervorgeht, wird der Beschwerdeführerin nicht explizit abgesprochen, eine 4 ½-Zimmer-Wohnung zu belegen. Tatsache ist aber, dass in der Gemeinde Z auch 4 ½-Zimmer-Wohnungen in der Preiskategorie von ca. Fr. 1'200.-- zur Verfügung stehen. Gegen diese Feststellungen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht und das Gericht hat keinen Grund, die Angaben der Gemeindebehörden, die mit den Wohnverhältnissen in Z bestens vertraut sind, in Zweifel zu ziehen. Dies um so weniger, als der Gemeinderat mit seiner Stellungnahme vom 22. September 2004 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren einen Internetauszug zu den Akten legte, wonach im Quartier (¿) zwei 4 ½-Zimmer-Wohnungen für Fr. 1'200.-- bzw. Fr. 1'170.--, die eine als schöne Wohnung, die andere als neu renoviert beschrieben, angeboten waren; ferner war eine 3 ½-Zimmer-Wohnung an der X-strasse zu Fr. 1'090.-- zu mieten. Die Beschwerdeführerin hat somit die Möglichkeit, in der Gemeinde Z nach einer günstigeren Wohnung im Preissegment gemäss Mietzinsrichtlinien Ausschau zu halten, und es besteht auch die begründete Aussicht, solchen Wohnraum zu finden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei der effektive Mietzins von Fr. 1'630.-- zu berücksichtigen, weil sie wegen der besonderen Auffälligkeiten ihrer beiden Söhne eine 4 ½-Zimmer-Wohnung benötige, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist nicht zu hören. c) Dass der Familie ein Umzug innerhalb der jetzigen Wohnsitzgemeinde zumutbar ist, kann nicht im Ernst bezweifelt werden. Die Beschwerdeführerin ist selber von Y, Kanton Nidwalden, nach Z zugezogen. Sie ist, wie aus der erwähnten Stellungnahme des Gemeinderates hervorgeht, in Z aufgewachsen und war folglich auch mit den Wohnverhältnissen in dieser Gemeinde vertraut. Inwiefern ihre Eltern Betreuungsaufgaben betreffend ihre Kinder nicht wahrnehmen könnten, wenn sie in einem anderen Quartier in Z wohnt, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Gemeinde Z verkehrstechnisch gut erschlossen ist. Im Übrigen kann auch diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Weisung des Sozialamtes Z an die Beschwerdeführerin, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist daher nicht zu beanstanden. Dagegen spricht unter dem Aspekt der Sozialhilfe auch der Umstand nicht, dass ein langfristiger Mietvertrag besteht. Der Mietvertrag datiert vom 26. März 2004, wobei in Abweichung von den üblichen Konditionen gemäss Formular eine feste Dauer von fünf Jahren (erstmals kündbar per 30.6.2009), danach eine längere Kündigungsfrist von 6 Monaten (anstatt 3 Monate) und als Kündigungstermin bloss der 30. Juni (anstatt 31. März, 30. Juni und 30. September) vereinbart wurde. Mit dem Gemeinderat und dem Departement ist festzuhalten, dass dies völlig unübliche Mietvertragskonditionen sind. Die Beschwerdeführerin hat diesen Vertrag im Wissen darum, dass sie auch in der neuen Wohnsitzgemeinde wird öffentliche Sozialhilfe beanspruchen müssen, und unbekümmert um im Mietwesen marktkonforme Bedingungen unterzeichnet. Die Berufung auf Treu und Glauben geht fehl, hat doch die Gemeinde Z von der Unterstützungsbedürftigkeit der Familie erst mit Schreiben des Sozialdienstes Y vom 27. Mai 2004 Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführern den neuen Mietvertrag schon lange abgeschlossen. Hinzu kommt, dass sie sich mehrmals beim Sozialamt der Gemeinde Z nach den Grundlagen der Sozialhilfe und den Mietzinsen erkundigt hatte. Das Sozialamt Z hat sodann anlässlich der erstmaligen Prüfung ihres Gesuches um wirtschaftliche Sozialhilfe sofort reagiert und die Beschwerdeführerin mit dem hier strittigen Weisungsentscheid vom 27. Juli 2004 umgehend darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine günstigere Wohnung zu suchen hat und dass als Wohnungskosten nur der reduzierte Betrag von Fr. 1'200.-- laut Mietzinsrichtlinien spätestens ab 1. Februar 2005 berücksichtigt werden könne. Inwiefern dieses Vorgehen Anlass zur Kritik gibt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ihr die öffentliche Sozialhilfe auf Jahre hinaus einen überhöhten Mietzins bezahlt. Andernfalls kann das Sozialamt Z nicht zur Übernahme des vertraglichen Mietzinses von Fr. 1'630.-- verpflichtet werden, sondern ist vielmehr berechtigt, die Wohnungskosten zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe auf den für einen 3-Personen-Haushalt üblichen Betrag von Fr. 1'200.-- zu beschränken, wie dieser in den Richtlinien der Wohnsitzgemeinde festgelegt ist. Besondere Gründe, die ein Abweichen von diesen Mietzinsrichtlinien für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe rechtfertigten, liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. 6.- Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin, die Abwartsentschädigung als \"Mithilfe zur Senkung der Wohnkosten (...) anzuerkennen und als Wohnkosteneigenleistung zu sehen; entweder direkt als Mietzinssenkung oder indirekt als Arbeitsleistung\". Am 17. Mai 2004 schloss die Beschwerdeführerin mit dem Vermieter D einen Arbeitsvertrag für Hauswartdienste [im von ihr bewohnten] Mehrfamilienhaus (¿) ab. Dabei wurde ein Bruttosalär im Monat von Fr. 325.-- vereinbart; die Entschädigung wird mit dem Mietzins verrechnet. Die Sozialbehörde hat bei der"}