{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-110-1_2005-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2500", "Checksum": "e6bf59a8bfccd3eba50b3ab02a39a665"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 110_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2005 A 05 110_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zumutbarkeit des Wohnungswechsels in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung. 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A.8 SKOS-Richtlinien sind Leistungskürzungen zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung besteht, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. c) Das Kantonale Sozialamt und der SVL Sozialvorsteher-Verband Kanton Luzern haben gemeinsam das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe (Handbuch zur Sozialhilfe, 2005, 2. Aufl.) herausgegeben. Dieses Handbuch will zu einer einheitlichen Anwendung der SKOS-Richtlinien für die Bemessung von wirtschaftlicher Sozialhilfe im Kanton Luzern beitragen. Um eine rechtsgleiche Behandlung von Sozialhilfebezügern sicherzustellen, soll das Gemeindesozialamt veranlassen, dass die Sozialbehörde Richtlinien erlässt, aus welchen hervorgeht, bis zu welcher Höhe die Wohnungsmieten zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden, wobei solche Richtlinien auf regionaler Ebene aufeinander abzustimmen sind. Bei Neuaufnahme resp. erstmaliger Beanspruchung von wirtschaftlicher Sozialhilfe werden Mieten, welche die genehmigten Richtlinien überschreiten, vorerst toleriert. Die gesuchstellende Person ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass die gegenwärtige Miete die in den Richtlinien festgelegte Kostenlimite überschreitet und nicht zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden kann (Handbuch zur Sozialhilfe, S. 5, Kapitel B.3.1). Zur Konkretisierung der erwähnten Vorgaben hinsichtlich der Wohnungskosten für Sozialhilfeempfänger hat die Sozialdirektion der Gemeinde Z sog. Mietzinsrichtlinien erlassen, die auch (¿) veröffentlicht sind. Gemäss diesen Mietzinsrichtlinien gelten in der Gemeinde Z folgende Mietzinse: Mietzins inkl. Nebenkosten pro Monat Mindestbelegung Fr. 800.-- 1 Person Fr. 1'000.-- 2 Personen Fr. 1'200.-- \" Alleinerziehende mit 1 oder 2 Kindern \" 3 Personen Fr. 1'300.-- 4 Personen Fr. 1'600.-- 5 - 6 Personen Fr. 2'000.-- 7 Personen und mehr 4.- a) Umstritten ist vorliegend, in welchem Umfang einer unterstützungsbedürftigen Person Sozialhilfe für Wohnungskosten zu gewähren ist. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin nicht, dass die vorgenommene diesbezügliche Beschränkung bzw. die Aufforderung, nach einer günstigeren Wohnung zu suchen, gegen Art. 12 BV verstösst. Art. 12 BV gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Im gleichen Sinn umschreibt § 2 SHG den Zweck der Sozialhilfe; diese bezweckt, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Diese kantonale Gesetzesbestimmung räumt keinen weitergehenden Anspruch ein als Art. 12 BV. Das von der Bundesverfassung garantierte Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 130 I 75 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Es versteht sich von selbst, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person unmittelbar gestützt auf das so verstandene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat. Vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrages ist grundsätzlich kantonales Recht massgeblich (zum Ganzen: BG-Urteil vom 3.6.2005 Erw. 2.2 [2P.143/2005], mit Hinweis auf BG-Urteil vom 7.9.2004 Erw. 3.1, [2P.207/2004]). Von daher dürfen also die Gemeinden im Rahmen von Mietzinsrichtlinien Kostenlimiten für die beim sozialen Existenzminimum anzurechnenden Wohnungskosten festlegen. b) Inwiefern die veröffentlichten Mietzinsrichtlinien der Sozialdirektion Z in ihrer Gesamtheit mit Art. 12 BV und § 30 SHG nicht vereinbar wären, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Der Gemeinderat wie auch das Departement sind für ihren Entscheid richtigerweise von diesen Grundsätzen ausgegangen. Auch das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich keinen Anlass, von den erwähnten Mietzinsrichtlinien abzuweichen, es sei denn, es bestünden im Falle der Beschwerdeführerin besondere Verhältnisse. Es ist daher zu prüfen, ob anstelle der begrenzten Wohnungskosten von Fr. 1'200.-- für einen 3-Personen-Haushalt der effektive Mietzins von Fr. 1'630.-- zu berücksichtigen ist, was nach den Vorgaben der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Z dem Betrag für einen Haushalt mit 5 - 6 Personen entsprechen würde. 5.- Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung der vollumfänglichen Anrechnung des Mietzinses vor, sie sei wegen ihrer Kinder, die an einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) bzw. an einem psychoorganischen Syndrom (POS) litten, auf eine 4 ½-Zimmer-Wohnung angewiesen. Beide Kinder sollten ihr eigenes Zimmer haben, wo sie sich zurückziehen könnten. Es sei daher nicht von einem 3-Personen-, sondern 4-Personen-Haushalt auszugehen. a) Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, umfasst die Familie unbestrittenermassen drei Personen, die Beschwerdeführerin und zwei Kinder im Alter von 8 bzw. 10 Jahren. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern ist es nicht zulässig, die Familiengemeinschaft als 4-Personenhaushalt zu behandeln. Eine allfällige Notwendigkeit, dass jedes Kind über sein"}