{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-110-1_2005-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2500", "Checksum": "e6bf59a8bfccd3eba50b3ab02a39a665"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 110_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2005 A 05 110_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zumutbarkeit des Wohnungswechsels in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung. Kürzung der effektiven Wohnkosten auf den Mietzins gemäss Richtlinien. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:04", "Checksum": "e36540e7ad89d7a96838ef49259d1c7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2005 A 05 110_1\nRegeste:\nZumutbarkeit des Wohnungswechsels in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung. Kürzung der effektiven Wohnkosten auf den Mietzins gemäss Richtlinien. | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | A wohnt seit 1. Juli 2004 mit ihren beiden Kindern B, geboren 1995, und C, geboren 1997, in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung in Z. Die Gemeinde Z richtet ihr seit 1. August 2004 wirtschaftliche Sozialhilfe aus. Bei der Ermittlung des Existenzminimums ging die Sozialbehörde vom Grundbedarf I und II sowie Wohnungskosten von Fr. 1'200.-- aus und rechnete ihr u.a. die Entschädigung von Fr. 325.--/Monat für die Hauswarttätigkeit als Einkommen an. Laut Mietvertrag beträgt der effektive Mietzins Fr. 1'630.--, einschliesslich Nebenkosten von Fr. 230.--. Mit Entscheid vom 27. Juli 2004 teilte das Sozialamt A mit, dass der Mietzins von Fr. 1'630.-- im Monat über dem Betrag von Fr. 1'200.-- gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Z liege. Der höhere Mietzins werde daher nur befristet, längstens bis zum 31. Januar 2005 übernommen. Auf die Dauer könne die Differenz zur effektiven Miete von Fr. 430.-- nicht zu Lasten der Sozialhilfe finanziert werden. Das Sozialamt der Gemeinde Z forderte deshalb die Gesuchstellerin auf, die Wohnung zu kündigen und eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen. Nach abgewiesener Einsprache und Verwaltungsbeschwerde gelangte A an das Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 2.- In Sozialhilfestreitigkeiten besitzt das Verwaltungsgericht nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis (vgl. § 75 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes [SHG] i.V.m. § 152 bzw. e.c. § 156 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). Daraus ergibt sich, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Beschwerdeführerin einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 152 lit. a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit. b VRG), geltend machen kann. 3.- a) Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat nach § 28 SHG, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann (Abs. 1). Bevorschusste Unterhaltsbeiträge und Mutterschaftsbeihilfen sind anzurechnen (Abs. 2). § 30 SHG bestimmt den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Danach deckt sie das soziale Existenzminimum ab (Abs. 1), wobei für die Bemessung dieses Existenzminimums die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitend sind. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (Abs. 2). Grundsätzlich richtet sich somit die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien, wobei ein Grundprinzip der Sozialhilfe gerade darin besteht, dass sie dem individuellen Fall angepasst ist und den aktuellen Bedarf deckt (Ruder, Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 2003, S. 22, Coullery, Das Recht auf Sozialhilfe, Bern 1993, S. 74 f.). Dementsprechend handelt es sich bei diesen Empfehlungen denn auch um Richtlinien, von denen bei besonderen Umständen abgewichen werden kann. Die Richtlinien sollen deshalb nicht als rechtlich verbindlich, sondern nur als wegleitend gelten (Botschaft zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes vom 23.11.1988, GR 1989, S. 182). Das Ziel der Sozialhilfe ist die materielle Existenzsicherung sowie berufliche und soziale Integration des Hilfebedürftigen. Sie soll Armut verhindern und den betroffenen Menschen ein Leben in Würde garantieren. Die SKOS-Richtlinien konkretisieren diese Ziele (Ruder, a.a.O., S. 22). Indem diese Ziele jedoch immer in Hinblick auf die konkreten Umstände des Hilfesuchenden zu beurteilen sind, kann dies schliesslich dazu führen, dass in besonderen Umständen von der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss den SKOS-Richtlinien abgewichen werden darf. Eine solche Abweichung von den SKOS-Richtlinien hat die verfassungsrechtlichen Schranken des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) und des Rechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) zu beachten. b) Gemäss Ziff. A.6 SKOS-Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung zusammen. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Diese sind im Umfang der empfohlenen Beträge bzw. der effektiven Kosten anzurechnen. Über die materielle Grundsicherung wird nicht nur das verfassungsmässige Recht auf eine menschenwürdige Existenz eingelöst, sondern auch der in der Schweiz übliche Unterstützungsstandard gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen bestimmt (Ziff. B.1 SKOS-Richtlinien, auch zum Folgenden). Die materielle Grundsicherung umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (nach Grösse des Haushaltes abgestuft; vgl. Äquivalenzskala; Ziff. B.2.2. SKOS-Richtlinien), die Wohnkosten (einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten) sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Als Wohnkosten sind anzurechnen der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt, sowie die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Im Hinblick auf den Umzug in eine günstigere Wohnung ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen und sind die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad der sozialen Integration zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder"}