4c mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 4 Ziff. 2 GGStG beruft, kann ihrem Standpunkt nicht gefolgt werden. Wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt, kennt das Handänderungssteuergesetz den Tatbestand des Steueraufschubs nicht, sondern lediglich jenen Tatbestand, der zur vollständigen Befreiung der Steuerpflicht führt (Steuerbefreiung). Die Weisungen der Steuerverwaltung zur Auslegung von § 4 Ziff. 2 GGStG, welche den Steueraufschub betreffen, sind somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar.