Der Hinweis in den Weisungen zum Handänderungssteuergesetz, es sei nicht von Bedeutung, ob das Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Übertragung eines Grundstücks bereits rechtskräftig sei und somit die beteiligten Parteien rechtlich nicht mehr Ehegatten seien (vgl. LU StB, Weisungen HStG, N 4 zu § 3 Ziff. 2), meint denn auch nur, dass diese Handänderung mit den entsprechenden privatrechtlichen Formvorschriften auch nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfolgen kann. Sie muss jedoch ihren Grund im Scheidungsurteil haben.