Eine Zuweisung der Liegenschaft zu Alleineigentum einer Partei ist nicht zwingend nötig bzw. der Verbleib der Liegenschaft im Miteigentum bedeutet gerade nicht, dass diesbezüglich (noch) keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist. c) Ist somit festzustellen, dass auch in Bezug auf das Grundstück Nr. 831, GB Z, im Scheidungsurteil eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist, so handelt es sich beim Verkauf des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers an die Beschwerdeführerin um ein gewöhnliches Kaufgeschäft unter Miteigentümern, und somit nicht um eine Handänderung als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung.