Etwas anderes ist denn aus dem (Scheidungs-)Urteil auch nicht ersichtlich. (...) Schliesslich ist auch aus der Scheidungsvereinbarung kein Aufschub der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf das Grundstück Nr. 831, GB Z, ersichtlich. (...) Anzumerken ist überdies, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch ein Verbleib einer Liegenschaft im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten sehr wohl möglich ist. Eine Zuweisung der Liegenschaft zu Alleineigentum einer Partei ist nicht zwingend nötig bzw. der Verbleib der Liegenschaft im Miteigentum bedeutet gerade nicht, dass diesbezüglich (noch) keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist.