Eine bloss teilweise Abtrennung ist unzulässig. Wird die güterrechtliche Auseinandersetzung somit nicht als Ganzes in ein gesondertes Verfahren verwiesen, so muss über alle güterrechtlichen Ansprüche entweder im Scheidungsurteil selber oder dann allenfalls - wenn güterrechtliche Ansprüche vorhanden sind, über die nicht entschieden worden ist, womit ein lückenhaftes Urteil vorliegen würde - in einem beim Scheidungsrichter anzuhebenden Nachverfahren entschieden werden (zum Ganzen: Steck, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2.Aufl., Basel 2002, N 7ff. zu Art. 120 ZGB; BGE 108 II 385).