Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Mit der Scheidung ist die Auflösung des Güterstandes unabdingbar verknüpft. Gemäss dem Grundsatz der notwendigen Einheit des Scheidungsurteils ist das mit einem Scheidungsverfahren befasste Gericht auch für die Regelung aller sich aus der Scheidung ergebenden Folgen ausschliesslich zuständig. Dies schliesst zwar nicht aus, dass sich die Ehegatten bereits vorprozessual güterrechtlich auseinandersetzen, doch ist eine entsprechende Vereinbarung im Rahmen einer Scheidungskonvention erst mit der gerichtlichen Genehmigung rechtsgültig.