Überdies würden in dem Urteil die Parteien einzig "im Übrigen" als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt. Eine Saldierung der gegenseitigen Ansprüche sei demnach nur über die Hausratgegenstände, mit Ausschluss der Liegenschaften, erfolgt, woraus sich ebenfalls ein Aufschub der Zuweisung des fraglichen Grundstückes ins Alleineigentum des einen oder andern ergäbe. Schliesslich werde im Kaufvertrag vom 17. Dezember 2004 ausdrücklich auf die bisher noch nicht stattgefundene güterrechtliche Auseinandersetzung betreffend das Grundstück im Miteigentum hingewiesen. b) Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.