Fehle jedoch eine solche Erklärung, so hätten die Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich einzelner Vermögenswerte aufgeschoben. Im Weiteren werde auch im Scheidungsurteil vom 31. Mai 2001 mit dem Vermerk, das Grundstück verbleibe "nach wie vor" im Miteigentum, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zuweisung dieses Grundstücks Nr. 831, GB Z, bis auf weiteres aufgeschoben worden sei. Überdies würden in dem Urteil die Parteien einzig "im Übrigen" als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt.