2 Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung. 3.- a) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, beim Erwerb des Miteigentums von ihrem geschiedenen Ehemann handle es sich um ein Rechtsgeschäft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, denn eine diesbezügliche Auseinandersetzung bezogen auf das Grundstück Nr. 831, GB Z, sei noch nicht erfolgt, weshalb eine steuerfreie Handänderung vorliege.