1 HStG und löst folglich die Steuerpflicht aus. § 3 HStG regelt jedoch verschiedene Tatbestände, die von der Handänderungssteuer befreit sind. Als solche steuerfreie Handänderungen gelten u.a. gemäss Ziff. 2 Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung.