In der Folge wurde A zu einer Handänderungssteuer veranlagt. Nach erfolgloser Einsprache gelangten A und B an das Verwaltungsgericht. Sie verlangten, von der Handänderungssteuer befreit zu werden, da es sich um eine Handänderung im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung handle. Aus den Erwägungen: 2.- Gemäss § 1 HStG erheben der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden eine Handänderungssteuer. Der Kauf einer Liegenschaft bzw. eines Miteigentumsanteils und damit verbunden der Übergang des Eigentums an einem Grundstück ist grundsätzlich eine steuerbegründende Handänderung im Sinne von § 2 Ziff. 1 HStG und löst folglich die Steuerpflicht aus.