{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-102-2_2006-01-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3070", "Checksum": "553fc2e043b847b1bb1d3468fddf32c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 102_2", "2006 II Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.01.2006 A 05 102_2 (2006 II Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 3 Ziff. 2 HStG. Die steuerbefreite Handänderung unter Ehegatten als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung braucht ihren Grund im Scheidungsurteil selber. 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Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung liessen sie die Fläche des Mehrfamilienhauses vom ursprünglichen Grundstück Nr. 193 abparzellieren und begründeten das neue Grundstück Nr. 831, GB Z. In Ihrer Scheidungsvereinbarung vom 19. Dezember 2000 hielten sie fest, dass das Grundstück Nr. 193 in alleiniges Eigentum von A übergehen solle. Das Grundstück Nr. 831 solle je zur Hälfte im Miteigentum von A und B bleiben, wobei die Parteien das Grundstück und die Wohnungen gemeinsam verwalten würden. Im Scheidungsurteil vom 31. Mai 2001 merkte das Gericht diese Eigentumszuteilung vor und erklärte die Parteien im Übrigen güterrechtlich als auseinandergesetzt. Mit öffentlicher Urkunde vom 17. Dezember 2004 verkaufte B seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. 831 an A. In der Folge wurde A zu einer Handänderungssteuer veranlagt. Nach erfolgloser Einsprache gelangten A und B an das Verwaltungsgericht. Sie verlangten, von der Handänderungssteuer befreit zu werden, da es sich um eine Handänderung im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung handle. Aus den Erwägungen: 2.- Gemäss § 1 HStG erheben der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden eine Handänderungssteuer. Der Kauf einer Liegenschaft bzw. eines Miteigentumsanteils und damit verbunden der Übergang des Eigentums an einem Grundstück ist grundsätzlich eine steuerbegründende Handänderung im Sinne von § 2 Ziff. 1 HStG und löst folglich die Steuerpflicht aus. § 3 HStG regelt jedoch verschiedene Tatbestände, die von der Handänderungssteuer befreit sind. Als solche steuerfreie Handänderungen gelten u.a. gemäss Ziff. 2 Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung. 3.- a) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, beim Erwerb des Miteigentums von ihrem geschiedenen Ehemann handle es sich um ein Rechtsgeschäft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, denn eine diesbezügliche Auseinandersetzung bezogen auf das Grundstück Nr. 831, GB Z, sei noch nicht erfolgt, weshalb eine steuerfreie Handänderung vorliege. Sie macht geltend, es sei zwar richtig, dass ein Aufschub der güterrechtlichen Auseinandersetzung betreffend dieses Grundstück in der Scheidungsvereinbarung nicht explizit erwähnt sei, dies bedeute jedoch nicht, dass unter den Parteien kein solcher Aufschub vereinbart worden sei. So hätten sie bewusst keine Saldierung aller gegenseitigen Ansprüche in ihrer Scheidungsvereinbarung vorgenommen. Fehle jedoch eine solche Erklärung, so hätten die Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich einzelner Vermögenswerte aufgeschoben. Im Weiteren werde auch im Scheidungsurteil vom 31. Mai 2001 mit dem Vermerk, das Grundstück verbleibe \"nach wie vor\" im Miteigentum, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zuweisung dieses Grundstücks Nr. 831, GB Z, bis auf weiteres aufgeschoben worden sei. Überdies würden in dem Urteil die Parteien einzig \"im Übrigen\" als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt. Eine Saldierung der gegenseitigen Ansprüche sei demnach nur über die Hausratgegenstände, mit Ausschluss der Liegenschaften, erfolgt, woraus sich ebenfalls ein Aufschub der Zuweisung des fraglichen Grundstückes ins Alleineigentum des einen oder andern ergäbe. Schliesslich werde im Kaufvertrag vom 17. Dezember 2004 ausdrücklich auf die bisher noch nicht stattgefundene güterrechtliche Auseinandersetzung betreffend das Grundstück im Miteigentum hingewiesen. b) Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Mit der Scheidung ist die Auflösung des Güterstandes unabdingbar verknüpft. Gemäss dem Grundsatz der notwendigen Einheit des Scheidungsurteils ist das mit einem Scheidungsverfahren befasste Gericht auch für die Regelung aller sich aus der Scheidung ergebenden Folgen ausschliesslich zuständig. Dies schliesst zwar nicht aus, dass sich die Ehegatten bereits vorprozessual güterrechtlich auseinandersetzen, doch ist eine entsprechende Vereinbarung im Rahmen einer Scheidungskonvention erst mit der gerichtlichen Genehmigung rechtsgültig. Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann zwar nach richterlichem Ermessen ausnahmsweise in ein separates Verfahren verwiesen werden, damit sich bei komplizierten Verhältnissen die Beurteilung des Scheidungsanspruchs und der andern damit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht allzu lange verzögert, doch besteht keine Möglichkeit, nur einzelne Fragen der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom Scheidungsverfahren abzutrennen. Eine bloss teilweise Abtrennung ist unzulässig. Wird die güterrechtliche Auseinandersetzung somit nicht als Ganzes in ein gesondertes Verfahren verwiesen, so muss über alle güterrechtlichen Ansprüche entweder im Scheidungsurteil selber oder dann allenfalls - wenn güterrechtliche Ansprüche vorhanden sind, über die nicht entschieden worden ist, womit ein lückenhaftes Urteil vorliegen würde - in einem beim Scheidungsrichter anzuhebenden Nachverfahren entschieden werden (zum Ganzen: Steck, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2.Aufl., Basel 2002, N 7ff. zu Art. 120 ZGB; BGE 108 II 385). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass höchstens der Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsurteil auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt werden kann, die Zuweisung der"}