2 GGStG, welche den Steueraufschub betreffen, sind somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Allemal bleibt festzuhalten, dass die damaligen Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren und das in der Folge erlassene Scheidungsurteil umfassend und abschliessend geregelt haben, weshalb für eine Steuerbefreiung im Zusammenhang mit dem rund 3 Jahre späteren Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) kein Raum bleibt. |