Nur Handänderungen, die gestützt auf die Zuweisung von Grundstücken im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss dem Scheidungsurteil erfolgen, sind steuerbefreit. Der Hinweis in den Weisungen zum Handänderungssteuergesetz, es sei nicht von Bedeutung, ob das Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Übertragung eines Grundstücks bereits rechtskräftig sei und somit die beteiligten Parteien rechtlich nicht mehr Ehegatten seien (vgl. Luzerner Steuerbuch, Weisungen HStG, N 4 zu § 3 Ziff. 2), meint denn auch nur, dass diese Handänderung mit den entsprechenden privatrechtlichen Formvorschriften auch nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfolgen kann.