c) Ist somit festzustellen, dass auch in Bezug auf das Grundstück Nr. 831, GB Z, im Scheidungsurteil eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist, so handelt es sich beim Verkauf des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers an die Beschwerdeführerin um ein gewöhnliches Kaufgeschäft unter Miteigentümern, und somit nicht um eine Handänderung als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Folglich liegt auch keine steuerfreie Handänderung im Sinne von § 3 Ziff. 2 HStG vor. Daran vermögen auch die gegenteiligen Feststellungen im Kaufvertrag vom 17. Dezember 2004 nichts zu ändern. Massgeblich ist nämlich einzig das Scheidungsurteil.